Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Es gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Finanzproduktinnovation GmbH & Cie. KG, nachfolgend fiino genannt.

1. Allgemeines/ Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von fiino mit ihren Kunden/Auftraggebern. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden/Auftraggebers gelten nicht. fiino erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beratung gegen Honorar bzw. gegen Rechnung. Der Schwerpunkt liegt auf dem Bereich der Finanzdienstleistungen. Der Kunde/Auftraggeber ist in der Regel eine natürliche oder juristische Person.

2. Leistungsumfang

fiino stellt Produkte in den Bereichen der privaten Vermögensberatung, der betrieblichen Altersversorgung, der Finanzierung, der Subventionsberatung, der Prämienoptimierung für Versicherungen zur Verfügung.

3. Datenschutz

Dem Kunden/Auftraggeber sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bekannt. Er verpflichtet sich, diese einzuhalten. Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz berechtigt fiino zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.

4. Gewährleistung und Haftung

fiino haftet – soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist – nicht für Aussagen in den Verkaufsprospekten und/oder schriftlichen Mitteilungen von externen Gesellschaften.
5. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Tostedt.

6. Schlussbestimmungen

Der Kunde/Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden/Auftraggeber ist nur mit bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen eine neue Regelung vereinbaren, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. § 139 BGB kommt nicht zur Anwendung.

Stand 01.04.2022